Rekurs von s.e. erzb. lefebvre
gegen die a limine-Zurückweisung seines ersten Rekurses
-  14. Juni 1975 -


  

 An den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur,
Sektion II Palazzo della Cancelleria, 00120 Città del Vaticano

 

zu Prot.-Nr. 6724/75 C.A.Betr.: Diözese Lausanne, Genf und Freiburg

Rekurs von S. E. Erzbischof Marcel Lefebvre

 

Rom, 14. Juni 1975

 

Hohe Eminenz, Herr Vorsitzender,

 

der gefertigte Anwalt des Rekurswerbers wagt es demütigen, aber festen Herzens vorzubringen, daß es sich bei dem Bescheid Seiner Eminenz vom 10. Juni 1975, vor kurzem dem Gefertigten zugestellt, unserer Ansicht nach nicht um eine spezielle Approbation (ausdrückliche persönliche Genehmigung) des Heiligen Vaters handelt.

Aus den Worten des Briefes vom 6. Mai 1975 (in den Akten ) und zwar „Es geschieht mit voller Billigung Seiner Heiligkeit, daß wir Ihnen die folgenden Beschlüsse bekanntgeben“ ergibt sich nämlich, daß man nicht von einer besonderen Genehmigung sprechen kann (die den Akt oder das Dekret zu einem im eigentlichen Sinn päpstlichen macht), sondern nur von einer allgemein üblichen Genehmigung, die Seine Heiligkeit verleiht für alle Entscheidungen jeder beliebigen Vollversammlung sei es von Kongregationen, sei es der Apostolischen Signatur, sei es irgendeiner besonderen Kardinalskommission, wie im vorliegenden Fall.

„... entière approbation de Sa Sainteté [1]...“ bringt nicht mit sich, daß dieser Akt als ein persönlicher und unmittelbarer Akt des Papstes gesetzt ist, sondern läßt die Natur dieses Aktes unverändert, nämlich als einen Akt, der in keiner Weise von Seiner Heiligkeit gesetzt wird, vielmehr nur von der von Ihm eingesetzten Kommission.

Der Gefertigte bittet also, Seine Eminenz möge geruhen, die Sache gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften unter Einhaltung des zu wahrenden Rechts dem Senat zuzuweisen und insbesondere dem Antrag des Anwaltes zu entsprechen.

Wenn hingegen das Dekret vom 10. Juni 1975 als endgültig und unwiderruflich betrachtet werden soll, erklärt der Gefertigte namens seines Klienten Berufung erheben zu wollen und erhebt tatsächlich hiemit Berufung an das erkennende Kollegium oder an die Vollversammlung der Kardinäle, daß nach Anerkennung der Zuständigkeit der Apostolischen Signatur, Sektion II, nach den Vorschriften des Rechtes verfahren werde.

Der in geziemendem Gehorsam ergebene Diener

 

Corrado Bernardini, Advokat

 

(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)


 

 

[1] Volle Billigung Seiner Heiligkeit.