erster rekurs
von erzbischof marcel lefebvre

-  21. Mai 1975 -


  

gegen die beiden Entscheidungen der „Kardinalskommission” und des Bischofs von Freiburg vom 6. Mai 1975 samt seiner mit 30. Mai 1975 datierten Sachverhaltsdarstellung über das Verfahren vor der „Kardinalskommission”.
(Beides ist am 5. Juni 1975 bei der Apostolischen Signatur eingelangt.)

 

 

Priesterbruderschaft St. Pius X.

45 Via Trilussa

Albano Laziale

21. Mai 1975

S. Em. Kardinal Dino Staffa

Präfekt des Obersten Gerichtshofes

der Apostolischen Signatur

Palazzo della Cancelleria

00120 Citta del Vaticano

 

Hochwürdigste Eminenz!

 

 Wollen Sie die beiliegenden Dokumente entgegennehmen, die Gegenstand meines Rekurses an Ihre Behörde sind. Ich formuliere meinen Rekurs:

 1. gegen die Form, in der die Entscheidungen in den Briefen vom 6. Mai 1975 getroffen worden sind sowohl von S. E. Bischof Pierre Mamie von Freiburg, als auch von den drei Kardinälen, die den von Rom aus an mich gerichteten Brief unterfertigt haben. Diese Art des Verfahrens verstößt gegen Kanon 493 des Codex Iuris Canonici;

 2. gegen die Kompetenz der „Kardinalskommission”, die mich in einer Glaubenssache, nämlich wegen meiner in der Revue „Itinéraires” erschienenen Deklaration, die ich am 21. November 1974 geschrieben habe, verurteilt. Ich verlange von dem einzigen für diese Angelegenheit zuständigen Tribunal, und das ist die Heilige Kongregation für die Glaubenslehre, abgeurteilt zu werden (Seite 297);

 3. gegen das von S. E. Bischof Pierre Mamie von Freiburg gefällte und von den Kardinälen der Kommission bestätigte Urteil. Tatsächlich müßte meine Deklaration, wenn sie zu verurteilen wäre, zu meiner persönlichen Verurteilung führen und nicht zur Zerstörung der Bruderschaft, noch des Seminars, noch der errichteten Häuser. Das um so mehr, als die Kardinäle mir versichert haben, daß die apostolische Visitation, die am 11., 12. und 13. November 1974 stattgefunden hat, ein günstiges Urteil über das Wirken des Seminars ergeben hat.

 Im Hinblick auf diesen Rekurs und im Hinblick auf die rechtlichen Bestimmungen, wonach dieser Rekurs eine die Rechtskraft aufschiebende Wirkung hat, vertrete ich bis zum Beweis des Gegenteils die Rechtsansicht, daß meine Bruderschaft und alles, was mit ihr zusammenhängt, ihre kanonische Existenz weiterbehält.

 Ich bleibe Euer Eminenz für eingehendere Informationen zur Verfügung und bitte meine hochachtungsvollsten Gefühle in Unserem Herrn und Unserer Lieben Frau zu genehmigen.

 

+ Marcel Lefebvre

 

(Übersetzung von Dr. Ferdinand Steinhart)